Elektrizitätswirtschaftsgesetz – Änderungen ab Oktober 2026
Mit 5. Oktober 2026 treten mehrere Bestimmungen aus dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz in Kraft. Diese enthalten wichtige Neuerungen für Energiegemeinschaften, Stromkundinnen und -kunden sowie Betreiberinnen und Betreiber von PV-Anlagen.
Bürgerenergie und gemeinsame Energienutzung
Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) unterzieht die bisher unter „Energiegemeinschaften“ zusammengefassten Modelle einem Update. Man spricht nun von „Bürgerenergie“ und „gemeinsamer Energienutzung“.
Bürgerenergie
Bürgerenergie umfasst auch die Eigenversorgungsanlage, bei der ich keine weitere natürliche oder juristische Person miteinbeziehen muss.
Gemeinsame Energienutzung
Gemeinsame Energienutzung fasst alle Modelle zusammen, bei denen mehrere Teilnehmerinnen und Teilnehmer, etwa Haushalte, Betriebe oder Gemeinden, gemeinsam erneuerbaren Strom nutzen – produzieren, verbrauchen, speichern oder verkaufen. Das ist sowohl innerhalb eines Standortes als auch über Grundstücksgrenzen hinweg möglich.
Zu diesen Modellen zählen:
- lokale oder regionale Energiegemeinschaften
- Bürgerenergiegemeinschaften
- Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen
- NEU! Peer-to-Peer-Verträge (P2P)
Aktive Kunden
Das ElWG definiert auch den Begriff des aktiven Kunden. Darunter versteht man Endkundinnen und Endkunden, die zum Beispiel berechtigt sind:
- eigenerzeugten Strom zu verbrauchen, zu speichern und zu verkaufen
- Erzeugungs- und Speicheranlagen zu betreiben
- eigenerzeugten Strom an anderen eigenen Standorten – im Sinne der Eigenversorgung – zu nutzen
- gemeinsam Energie zu nutzen, beispielsweise wenn der eigenerzeugte Strom mit anderen aktiven Kunden geteilt werden soll
Es darf sich bei der jeweiligen Tätigkeit aber nicht um die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit des aktiven Kunden handeln.
Vergünstigte Netzgebühren
Wie bereits bisher von den Energiegemeinschaften bekannt, profitieren auch Eigenversorgungsanlagen, welche es ermöglichen, eigenerzeugten Strom an anderen eigenen Standorten – im Sinne der Eigenversorgung – zu nutzen, und P2P-Gemeinschaften in den verschiedenen Nahebereichen von vergünstigen Netzgebühren. Diese Vergünstigung im Zuge der Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung tritt allerdings erst ab Jänner 2027 in Kraft.
Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung
Neue Regeln für Stromnetzentgelte: Leistung wird künftig wichtiger
Die österreichische Stromnetzinfrastruktur steht vor großen Veränderungen. Der Ausbau erneuerbarer Energien, die zunehmende Elektrifizierung von Verkehr und Wärme sowie neue Verbrauchs- und Erzeugungsmuster stellen auch die Netzentgeltstruktur vor neue Herausforderungen. Die Regulierungsbehörde E-Control arbeitet daher an einer Weiterentwicklung der Systematik, mit der die Kosten für die Nutzung der Stromnetze verteilt werden.
Ein wesentlicher Bestandteil der geplanten Neuregelung ist die stärkere Berücksichtigung der Leistung, die ein Netzanschluss tatsächlich in Anspruch nimmt. Damit wird künftig nicht mehr ausschließlich entscheidend sein, wie viele Kilowattstunden Strom verbraucht werden. Zunehmend relevant wird auch die Frage, wie hoch die Leistungsspitzen eines Anschlusses ausfallen.
Der derzeitige Begutachtungsentwurf der entsprechenden Systemnutzungsentgelt-Grundsatzverordnung sieht ausdrücklich eine flächendeckende leistungsabhängige Bepreisung vor.
Vereinfacht gesagt, die aus dem Netz bezogene maximale Leistung wird künftig für die Höhe der Netzentgelte relevant sein.
Grundlage dafür sollen Viertelstunden-Leistungswerte sein, die erfasst und übertragen werden – grundsätzlich für jeden Entnehmer und damit auch für jene Kundengruppen, bei denen bislang keine Leistungsmessung erfolgt. Auf dieser Basis soll ein eigener Leistungspreis zur Anwendung kommen. Gleichzeitig sind Mindestbemessungsgrundlagen vorgesehen.
Was bedeutet das für Stromkundinnen und Stromkunden?
Für Haushalte und Betriebe bedeutet die geplante Neuregelung, dass Verbrauchsspitzen künftig stärker ins Gewicht fallen können. Ein hoher Jahresverbrauch bedeutet nicht automatisch eine hohe Netzauslastung. Umgekehrt kann auch ein vergleichsweise geringer Gesamtverbrauch zu einer hohen kurzfristigen Belastung des Netzes führen, wenn viele leistungsstarke Geräte gleichzeitig betrieben werden.
Als Beispiel: Werden Wärmepumpe, Elektroauto, elektrische Warmwasserbereitung und weitere größere Verbraucher gleichzeitig betrieben, kann kurzfristig eine deutlich höhere Leistung benötigt werden als bei einer zeitlich verteilten Nutzung.
Genau diese Leistungsspitzen sollen künftig stärker in die Entgeltberechnung einfließen.
Schrittweise Einführung über mehrere Jahre
Die Umstellung soll nicht auf einmal erfolgen. Nach dem derzeit vorgesehenen Modell wird die Leistungskomponente über einen Zeitraum von drei Jahren schrittweise wichtiger. Ziel ist, dass sie schließlich 50 Prozent des Netzentgelts ausmacht.
Dabei geht es grundsätzlich nicht darum, die Gesamteinnahmen aus den Netzentgelten zu erhöhen. Vielmehr soll das bestehende Aufkommen anders und individueller auf die Netznutzerinnen und Netznutzer verteilt werden. Wer das Netz zu Spitzenzeiten stärker beansprucht, soll künftig einen größeren Anteil der dadurch verursachten Kosten tragen. Wer seine Leistungsaufnahme hingegen reduziert oder zeitlich verlagert, kann entsprechend profitieren.
Netzanschlussentgelte werden neu gestaltet
Nicht nur die laufenden Netzentgelte, sondern auch die Kosten für einen neuen oder erweiterten Netzanschluss sollen neu strukturiert werden.
An die Stelle der bisherigen Systematik aus
- Netzzutrittsentgelt und
- Netzbereitstellungsentgelt
soll künftig im Wesentlichen eine Aufteilung in einen aufwandsorientierten Anteil (AWA) und einen pauschalen Anteil (PA) treten.
Was bedeutet das für die Zukunft?
Die geplante Neugestaltung verfolgt einen zentralen Gedanken: Das Stromnetz soll möglichst effizient genutzt und die Kosten verursachungsgerechter verteilt werden. Für Kundinnen und Kunden wird es daher künftig wichtiger, nicht nur den Energieverbrauch in Kilowattstunden im Blick zu behalten, sondern auch die eigene maximale Leistungsaufnahme.
Damit gewinnt auch das Thema Lastmanagement an Bedeutung. Durch eine zeitliche Abstimmung leistungsintensiver Verbraucher kann es möglich sein, Leistungsspitzen zu reduzieren und das Netz gleichmäßiger zu nutzen.
Die geplante Reform der Netzentgelte ist damit mehr als eine technische Änderung der Tarifstruktur. Sie schafft einen stärkeren Anreiz, Stromverbrauch und Netznutzung zeitlich besser aufeinander abzustimmen.
Für die kommenden Jahre bedeutet das: Wer Strom effizient nutzt, wird zunehmend auch darauf achten müssen, wann und mit welcher Leistung Strom bezogen wird.
SNAP und WiNAP
Zusätzlich gewinnt der Zeitpunkt des Verbrauchs an Bedeutung. Ein erstes Instrument ist bereits in Kraft: der Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP).
Seit diesem Jahr wird auf Netzebene 7 der Netznutzungs-Arbeitspreis von 1. April bis 30. September täglich zwischen 10:00 und 16:00 Uhr um 20 Prozent reduziert. Damit soll insbesondere der Stromverbrauch in die sonnenreichen Stunden verlagert werden.
Für die Wintermonate sieht der Entwurf einen Winter-Nieder-Arbeitspreis (WiNAP) vor. Dieser soll künftig von 1. Oktober bis 31. März jeweils zwischen 22:00 und 04:00 Uhr gelten. Die konkrete Höhe des Abschlags ist noch festzulegen.
Von dieser Entwicklung können insbesondere jene profitieren, die ihren Stromverbrauch zeitlich steuern können. Dazu gehören etwa Elektroautos, Wärmepumpen, Batteriespeicher, Ladeparks sowie Gewerbe- und Industriebetriebe.