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Jetzt Strom verkaufen oder verschenken

Ihre Photovoltaikanlage produziert mehr Strom, als Sie gerade verbrauchen? Bisher blieb oft nur der Verkauf an die ÖMAG oder einen Energieversorger. Mit den neuen Peer-to-Peer-Verträgen (P2P) eröffnet das Elektrizitäts­wirtschafts­gesetz (ElWG) nun eine neue Möglichkeit.

Eine Familie steht vor ihrem Haus und hält ein PV-Paneel.

Peer-to-Peer-Verträge kurz erklärt

Peer-to-Peer ist vereinfacht gesagt ein Vertrag zwischen Stromerzeugern und Verbraucherinnen und Verbrauchern.  

Damit wird ermöglicht: 

  • Direkter Austausch von selbst erzeugtem Strom  
  • Stromverkauf zwischen Privatpersonen, Familienmitgliedern, Unternehmen oder Gemeinden ohne dass die Gründung einer Energiegemeinschaft notwendig ist  
  • Unentgeltliche Weitergabe des Stroms 

Welche Möglichkeiten eröffnen Peer-to-Peer-Verträge? 

Mit einem Peer-to-Peer-Vertrag kann Strom abseits von Energiegemeinschaften weitergegeben oder gehandelt werden. Auf Basis eines Vertrags wird der mit der PV-Anlage erzeugte Solarstrom an natürliche oder juristische Personen weitergegeben – z. B. an Familienmitglieder, Nachbarn, Unternehmen, Vereine oder auch an eigene Gebäude wie weitere Wohnsitze. Für die Weitergabe benötigt es keine eigene juristische Person. Die gemeinsame Nutzung wird vertraglich zwischen den Beteiligten geregelt. Der Strom kann dabei verschenkt oder zu einem vereinbarten Preis weitergegeben werden. Das eröffnet Haushalten mit und ohne PV-Anlage neue Chancen, um bei der Stromrechnung zu sparen. 

Wie funktioniert das in der Praxis? 

Der Strom fließt nicht physisch vom Hausdach zum Nachbarn. Die Zuordnung erfolgt rechnerisch über das Stromnetz und die Smart-Meter-Daten. Voraussetzung für den P2P-Stromhandel ist daher ein Smart Meter mit aktivierten Viertelstundenwerten. Mehr dazu in diesem Video.
Der Strom fließt nach wie vor über das bestehende öffentliche Netz und es fallen Netzgebühren an. 

Überschüssiger Strom, der nicht selbst und auch nicht von P2P-Vertragspartnern verbraucht wird, kann an die ÖMAG oder einen Energieversorger verkauft werden.

Brauche ich weiterhin einen Stromlieferanten?  

Ein P2P-Vertrag ersetzt keinen Stromliefervertrag mit einem Energieversorger. Der Stromliefervertrag greift bei geringer Eigenerzeugung und sorgt dafür, dass Sie zu jedem Zeitpunkt mit Strom versorgt sind. 

Peer-to-Peer-Vertrag oder Energiegemeinschaft?  

Der Vorteil von P2P-Verträgen ist die flexible Vertragsgestaltung ohne Rechtsform. Der Tarif kann individuell mit dem Erzeuger verhandelt werden, wobei dieser auch eine Gewinnerzielung beabsichtigen kann. Ein Vertrag kann zustande kommen, sofern die Teilnehmenden den gleichen Netzbetreiber (z. B. Netz NÖ) haben (Stand Oktober 2026). Die Nutzung von P2P-Verträgen ist vor allem dann zu empfehlen, wenn die Anzahl der Teilnehmenden gering ist.  

Energiegemeinschaften sind juristische Personen (Vereine, Genossenschaften). Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer profitieren von stabilen Energiekosten und weiteren Vorteilen, die die Energiegemeinschaft bietet. 

Während Erneuerbare Energiegemeinschaften bereits heute reduzierte Netzentgelte zahlen sowie weitere steuerliche Vorteile genießen, ist dies für alle Formen der gemeinsamen Energienutzung im Lokal- (Trafostation) und Regionalbereich (Umspannwerk) erst mit 1.1. 2027 der Fall.  

Die beiden Modelle schließen einander nicht aus. Haushalte können gleichzeitig an bis zu fünf verschiedenen Bürgerenergie-Modellen (Energiegemeinschaft, Peer-to-Peer-Vertrag, Eigenversorgungsanlagen, etc.) beteiligt sein.

Aktuelle Einschränkungen  

Zum Start gilt eine wichtige Einschränkung: Die beteiligten Zählpunkte müssen beim selben Netzbetreiber liegen. Eine Umsetzung über mehrere Netzgebiete hinweg soll ab April 2027 möglich sein. Auch beim Netzpreis gibt es eine Übergangsphase: Die neuen vergünstigten Netzentgelte für P2P-Modelle kommen nach aktuellem Stand erst ab 1. Jänner 2027 zur Anwendung. 

Vier Schritte zum Peer-to-Peer-Vertrag 

1. PV-Anlage mit Netzzugang 
Die Anlage muss ordnungsgemäß beim Netzbetreiber angeschlossen sein.

2. Smart Meter bzw. geeignete Messung 
Für die Abrechnung muss der Strom zeitlich entsprechend gemessen werden können. Wie bei Energiegemeinschaften ist die Viertelstundenmessung eine zentrale Voraussetzung. 

3. Vertrag zwischen Erzeuger und Abnehmer 
Vereinbart wird beispielsweise:

  • Preis pro kWh 
  • Laufzeit/Kündigung 
  • Abrechnung 

Detaillierte Erklärung und Musterverträge zum Download

4. Das Modell beim Netzbetreiber anmelden/technisch umsetzen

Die Anmeldung erfolgt über das Kundenportal des Netzbetreibers und ist ab 5. Oktober technisch umsetzbar.  

Eigenversorgungsanlagen 

Das ElWG ermöglicht auch eine standortübergreifende Eigenstromversorgung. Wer eine PV-Anlage auf einem seiner Wohnsitze hat und einen weiteren Wohnsitz oder ein anderes Gebäude besitzt, kann den selbst erzeugten Strom künftig auch dorthin weitergeben. So kann der eigene Solarstrom dort genutzt werden, wo er gebraucht wird. Ein Smart Meter mit aktivierten Viertelstundenwerten ist Voraussetzung. Ein aktiver Stromliefervertrag ist weiterhin an allen Standorten notwendig und überschüssiger Strom kann verkauft oder in eine Form der gemeinsamen Energienutzung (P2P, EEG, BEG) eingebracht werden. 

Lassen Sie sich beraten!

Energieberatung NÖ
+43 2742 22 144
Montag bis Freitag, 9 bis 15 Uhr
energieberatung@enu.at

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