Energie- und Umweltagentur des Landes Niederösterreich
Energieberatung Niederösterreich

Energiegemeinschaften gründen

Sie wollen eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) oder Bürgerenergiegemeinschaft (BEG) gründen? Einen Überblick zu den wichtigsten Schritten von der Idee bis zum laufenden Betrieb gibt das Factsheet für UmsetzerInnen. Detailinformationen und weitere Links finden Sie in diesem Artikel.

Die ersten Schritte zur Energiegemeinschaft

Bevor Sie eine EEG oder BEG gründen, sollten Sie folgende Fragen klären:

  1. Wie viel Strom wird derzeit über Photovoltaik-Anlagen und andere erneuerbare Energiequellen Ihrerseits produziert? Kennen Sie eine Person mit einer Stromerzeugungsanlage? Kommen in nächster Zeit Strom-Erzeugungsanlagen dazu? Eine EEG ist dann sinnvoll, wenn einzelne TeilnehmerInnen bereits jetzt überschüssigen Strom produzieren.
  2. Wer könnten mögliche TeilnehmerInnen der Energiegemeinschaft sein? Denken Sie daran, dass z.B. auch e-Ladestationen oder lokale Stromspeicher dabei sein könnten.
  3. Passen Stromproduktion und Stromverbrauch zusammen? Innerhalb der Energiegemeinschaft sollte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen StromproduzentInnen und -verbraucherInnen bezüglich der Strommenge in kWh herrschen.
  4. Möchten Sie einen Energiedienstleister hinzuziehen? Wenn Sie ein größeres Projekt (Richtwert: >10 TeilnehmerInnen) planen, ist es sinnvoll sich professionelle Unterstützung bei der Konzeption und Abwicklung der Energiegemeinschaft zu holen.

Einen Überblick über die Schritte zur Gründung bietet Ihnen folgendes Video:

Wie erfolgt die formale Gründung einer Energiegemeinschaft?

Es gibt in Österreich unterschiedliche Gesellschaftsformen und Rechtskörper, die gegründet werden können, um eine Energiegemeinschaft rechtsgültig betreiben zu können. Es gibt in Österreich unterschiedliche Gesellschaftsformen. Jeder hat seine speziellen Eigenschaften und damit verbundene Vor- und Nachteile. Mögliche Rechtskörper für die Gründung einer Energiegemeinschaft sind ein Verein, eine Genossenschaft, eine Kapitalgesellschaft oder eine ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit. Eine „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (kurz: GesbR) ist nicht in der rechtlichen Lage eine Energiegemeinschaften zu gründen. Mit der Gründung der Gesellschaftsform wird die Energiegemeinschaft handlungsfähig und kann zum Beispiel Dienstleister beauftragen, die beim weiteren Aufbau unterstützen. Auch für die Registrierung der Energiegemeinschaften beim Netzbetreiber ist die Gründung einer Rechtsperson Voraussetzung, weil die spezifische Gemeinschafts-ID des Rechtskörpers verlangt wird und über diesen mit dem Netzbetreiber kommuniziert wird.  

Die am weitesten verbreiteten Rechtsformen für die Gründung von Energiegemeinschaften sind Verein und Genossenschaft. Welche Rechtsform für Ihre Gemeinschaft am passendsten ist, können Sie im Ratgeber "Rechsformen" der Koordinierungsstelle nachlesen.

Verträge

Für die Gründung der Gemeinschaft braucht es zum einen die formale Gründung der Rechtsperson und zum anderen Verträge zwischen den Mitgliedern und der jeweiligen Energiegemeinschaft. Im Download-Bereich der Koordinierungsstelle finden Sie zwei Muster-Vereinbarungen für den Energie-Bezug und die Energie-Lieferung.

Für die Gründung eines Vereins gibt es Musterstatuten die von der Österreich-Plattform für Energiegemeinschaften erarbeitet und mit allen wichtigen Stakeholdern abstimmt wurden. Hier können Sie Musterstatuten downloaden oder Sie erhalten sie auf Anfrage (energiegemeinschaften@enu.at).

Die Verträge für die Regelung der innergemeinschaftlicher Belange wurden ebenfalls Musterverträge erarbeitet, Bezugsvereinbarung und Nutzungsvereinbarung, diese können Sie, diese können Sie hier downloaden oder erhalten Sie auf Anfrage (energiegemeinschaften@enu.at).

Bei der Gründung einer Genossenschaft unterstützen die Revisionsverbände.

Bitte beachten sie bei allen Mustern auch die Kommentare und Leitfäden. Jede Energiegemeinschaft ist einzigartig, je nach Ausgestaltung Ihrer Gemeinschaft müssen die Muster möglicherweise angepasst werden.

Mit wem kann ich eine Energiegemeinschaft gründen?

Für den Zusammenschluss zu einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft ist es entscheidend zu wissen, an welcher Trafostation bzw. an welchem Strang im Umspannwerk die Teilnehmerinnen und Teilnehmer hängen. Auskunft dazu liefert Ihnen Ihr Netzbetreiber.

Bei der Netz NÖ GmbH bekommen Sie diese Informationen durch die online Nahbereichsauskunft
Die Wiener Netze GmbH gibt diese Auskunft auf Anfrage und bietet online ein Antragsformular für eine Beauskunftungskennzahl

Falls Sie nicht im Netzgebiet dieser beiden größten Netzbetreiber in NÖ liegen, sollten Sie Informationen zur Beauskunftung auf der Website Ihres Netzbetreibers finden.

Mit wem kann ich eine Bürgerenergiegemeinschaft gründen?

Für den Zusammenschluss zu einer Bürgerenergiegemeinschaft ist es im Vergleich zur Gründung einer EEG nicht von Belang an welcher Trafostation oder Umspannwerk die Teilnehmerinnen und Teilnehmer hängen. Eine Bürgerenergiegemeinschaft kann mit Rechtspersonen im gesamten Netzgebiet eines Netzbetreibers gegründet werden. Ab 01.01.2024 soll es möglich sein Energiegemeinschaften netzbetreiberübergreifend zu gründen (Stand 2023).

Wie melde ich eine Energiegemeinschaft beim Netzbetreiber an?

Nach der formalen Gründung eines Rechtskörpers, zum Beispiel Verein oder Genossenschaft, muss sich die Energiegemeinschaft als Marktteilnehmer am Elektrizitätsmarkt registrieren, dies muss über die Plattform von ebutilities erfolgen. Nach einer erfolgreichen Identifikation der Energiegemeinschaft beim Netzbetreiber vergibt dieser eine ID. Diese ID wird für eine Anmeldung benötigt und dient zur eindeutigen Identifizierung der Energiegemeinschaft beim Netzbetreiber, worüber auch die registrierten Zählpunkte zugeordnet werden. 

Für die Anmeldung Ihrer Energiegemeinschaft beim Netzbetreiber gibt es Musterverträge von ebutilities.

Informationen bezüglich der Gründung von Energiegemeinschaften stellen die Netzbetreiber Netz NÖ und Wiener Netze auf deren Webseiten zur Verfügung.

Warum sollten Erzeugung und Verbrauch innerhalb der Energiegemeinschaft zusammenpassen?

Ähnlich wie mit dem Eigenverbrauch bei einer Photovoltaik-Anlage bringt eine Energiegemeinschaft die meisten Vorteile, wenn der durch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingebrachte Strom zeitgleich von den Verbrauchern (Geräte/Lasten) genutzt wird. Um dies gewährleisten zu können ist es wichtig, Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einem möglichst unterschiedlichen Verbrauchsverhalten in einer Energiegemeinschaft zu haben. Dies ermöglicht, dass zum Beispiel der gesamte untertags produzierte Strom von PV-Anlagen gleich von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern innerhalb Ihrer Energiegemeinschaft verbraucht wird. Die finanziellen Vorteile einer Energiegemeinschaft gelten nur für den innerhalb der Energiegemeinschaft produzierten und gleichzeitig verbrauchten Strom. Dies wertet Ihr Netzbetreiber je Viertelstunde aus.

Warum braucht man einen Smart-Meter?

Ein Smart-Meter ist ein elektronischer Stromzähler. Das besondere an einem Smart-Meter ist, dass er im Viertelstunden-Takt den tatsächlichen Verbrauch bzw. die Produktion misst und immer die Werte der vorangegangenen Viertelstunde aufzeichnet und digital speichert. Dies ist wichtig, weil in einer Energiegemeinschaft die Erzeugung zeitgenau dem Verbrauch zugeordnet wird. Diese Zuordnung, im Fachjargon „clearing“ genannt, übernimmt der Netzbetreiber. 

Sollten Sie bis jetzt keinen Smart-Meter besitzen, können Sie den Tausch bei Ihrem Netzbetreiber anfordern beziehungsweise wird der Netzbetreiber auf Sie zukommen, wenn Sie Mitglied einer Energiegemeinschaft werden wollen. Laut Gesetz muss der Netzbetreiber binnen zwei Monaten einen Smart-Meter bei Ihnen installieren, wenn Sie durch eine Anfrage die Installation eines Smart-Meter anfordern, dies ist der Fall, wenn Sie bei einer Energiegemeinschaft teilnehmen wollen.

Wie sind die verringerten Netzentgelte für EEGs geregelt?

Alle Netzentgelte, die für den Stromverbrauch anfallen sind in der Systemnutzungsentgelte-Verordnung, die jährlich angepasst wird, geregelt. Die verringerten Netzentgelte für Erneuerbare Energiegemeinschaften sind ebenfalls in dieser Verordnung festgelegt (SNE-V 2018 - 2. Novelle 2021).

Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer lokalen EEG ersparen sich 57 % der Arbeitspreise für das Netznutzungsentgelt. Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer regionalen EEG 28 %. In den Erläuterungen zur Verordnung SNE-V veranschaulichen u.a. Rechenbeispiele, was die neue Verordnung für die Entgeltverrechnung in einer EEG bedeutet.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Energiegemeinschaften sind ein neues Modell, Einzelheiten sind noch im Entwicklungsstadium, weil die Anforderungen aus den Gesetzestexten seitens der Netzbetreiber noch nicht vollumfänglich in den Alltag der Netzbetreiber etabliert werden konnten. Preismodelle, Verrechnungssysteme und Organisationsformen sind im Rahmen der Gesetzte freiwählbar und individuell optimal.

Mit unseren EEG-Infomailings bleiben Sie auf dem neuesten Stand.

Weitere Informationen, Tipps & Downloads

Hilfreiche und wichtige Informationen und Tipps rund um Erneuerbare Energiegemeinschafen finden Sie in diesen Broschüren:

In einem Online-Infotermin behandelten wir wichtige Themen rund um die Gründung von Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften. Sehen Sie sich die dazugehörige Vortragsunterlage an: Präsentation "Gründung Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften" (PDF 600 KB)
Oder melden Sie sich für die aktuellsten Infovorträge zu Energiegemeinschaften an! 

Um ein erstes Gefühl für Ihre EEG zu bekommen, gibt es unterstützend ein Benefit-Tool mit dem Sie erste Berechnungen durchführen können. 

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