FAQ zum Online-Seminar EED III
Die Beantwortung der Fragen erfolgt nach derzeitigem Wissensstand und ohne Gewähr. Es werden laufend neue Fragen seitens der Gemeinden aufgenommen und soweit möglich beantwortet.
In Abhängigkeit weiterer Informationen seitens des Landes NÖ und des Bundes zur nationalen bzw. bundeslandspezifischen Umsetzung wird die FAQ-Sammlung durch die eNu laufend überarbeitet.
Stand: 31.07.2025
Artikel 5: Energieeinsparung
Welche Gebäude betrifft die Richtlinie? Alle oder nur Gebäude mit Aufenthaltsräumen bzw. Wohnzweck (konditionierte Gebäude)?
Es muss hier zwischen Artikel 5 und 6 unterschieden werden:
Für das Inventar laut Artikel 6 müssen nur alle konditionierten Gebäude > 250 m2 herangezogen werden.
Für die Erfüllung der jährlichen Energieeinsparungen laut Artikel 5 sind aber alle öffentlichen Einrichtungen relevant. Es gilt also auch den Energieverbrauch nicht konditionierter Gebäude zu erfassen (z.B. Strom).
Was passiert mit jenen Gebäuden bzw. Straßenbeleuchtung, die schon renoviert bzw. optimiert sind?
Jene Gebäude, die bereits dem Niedrigstenergiestandard entsprechen, müssen zwar im Inventar enthalten sein, sind aber nicht Teil der Ausgangsbasis und der Pflicht zur Renovierung gem. Artikel 6.
Die Straßenbeleuchtung betrifft die jährliche Einsparung von 1,9 % gem. Art. 5. Das Basisjahr ist dabei 2021. Wurde z.B. die Straßenbeleuchtung nach 2021 auf LED umgerüstet, so trägt die damit einhergehende Energieeinsparung zur Erreichung des Ziels bei.
Können Maßnahmen, die bereits vor 2021 durchgeführt wurden, für die Energiereduktion geltend gemacht werden (z.B. Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED)?
Leider können diese nicht geltend gemacht werden. Jedoch bringen Maßnahmen vor 2021 den Vorteil, dass die Ausgangsbasis von 2021 geringer ist und damit auch die
1,9 % einer geringeren Energiemenge entsprechen.
Fahrplan EED III bis 11.10.2027 – Wie kann man das Basisjahr 2021 korrigieren?
Wenn die Korrektur in der Energiebuchhaltung gemeint ist, dann ist diese im Siemens Navigator zu tätigen und im EBN ist ein neuer Energiebericht zu erstellen. Kontaktieren Sie dazu bitte die Servicestelle Energiebuchhaltung.
Wie kommt man zu Jahreswerten bei Elektrofahrzeugen?
Dazu gibt es mehrere Möglichkeiten: Entweder über die Strom-Ladestelle, wo das Fahrzeug geladen wird, oder das E-Fahrzeug gibt die Werte selbst aus oder über die Umrechnung über die Jahreskilometer (bspw. Verbrauch 20 kWh/100 km à x km * 0,2 kWh/km).
Was ist mit Gemeinden, die den Fuhrpark nicht in der EBH (Siemens Navigator) eingepflegt haben?
Sofern die Gemeinde den Gesamtendenergieverbrauch für den Artikel 5 (1,9 % Einsparung) über die Energiebuchhaltung (Siemens Navigator) eruieren möchte, muss der Fuhrpark für das Jahr 2021 aufgenommen werden.
Aufgrund der Umstellung der Netz NÖ auf Smart Meter sind keine Jahresabrechnungen mehr vorhanden (mehrfache Monatsabrechnungen pro Zähler). Gibt es hier Unterstützung seitens der EVN, wie wir zu den Daten kommen?
Im Smart Meter Netzportal der Netz NÖ finden Sie alle Zähler mit den jeweiligen Verbräuchen. Im folgenden Video finden Sie Informationen zum Smart Meter Portal.
Welcher Stichtag wird für die Grenze 5000 EW herangezogen?
Die verpflichtende jährliche Einsparung von 1,9 % beginnt bei < 5000 EW mit dem Stichtag 1.1.2030.
Vermietete Gebäude
Wenn die Gemeinde Gebäude hat, bei denen die Gemeinde selbst keine Energie bezahlt (z.B. Vereinsgebäude oder Mietobjekte, wo der Mieter zahlt,...), müssen diese erfasst werden?
Betreffend Art. 5: Müssen auch vermietete Objekte erfasst werden?
Sind auch Zinshäuser, die die Gemeinde vermietet und nicht von der Gemeinde direkt genutzt werden, zu erfassen?
Wie ist damit umzugehen, wenn die Gemeinde keine Handhabe auf den Verbrauch hat?
Hier muss zwischen Artikel 5 und Artikel 6 unterschieden werden:
Für Artikel 5 (1,9 % Einsparverpflichtung) muss der Gesamtendenergieverbrauch für das Jahr 2021 ermittelt werden. Sofern die Gemeinde im vermieteten Objekt keine Energie selbst verbraucht, ist der Energieverbrauch des besagten Objekts nicht zu berücksichtigen.
Für Artikel 6 (3 % Sanierungsquote) muss das Gebäude im Gebäude-Inventar erfasst werden, sofern dieses konditioniert ist und die Nutzfläche mehr als 250 m² umfasst.
Artikel 6: Renovierung
Gebäude allgemein
Die Gemeinde hat viele alte Gebäude, die dem Standard nicht mehr entsprechen, bis wann müssen diese dem Standard angepasst werden?
Gemäß dem alternativen Ansatz muss neben den alternativen Energieeinsparungen auch ein Renovierungspass für 3 % der Gesamtfläche konditionierter Gebäude erstellt werden. Jene Gebäude, für die ein Renovierungspass erstellt wurde, müssen bis 2040 den Niedrigstenergiestandard erreichen.
Welche Gebäude betrifft die Richtlinie? Alle oder nur Gebäude mit Aufenthaltsräumen bzw. Wohnzweck (konditionierte Gebäude)?
Es muss hier zwischen Artikel 5 und 6 unterschieden werden. Für das Inventar laut Artikel 6 (Gebäudeinventar) müssen nur alle konditionierten Gebäude >250 m2 herangezogen werden. Für die Erfüllung der jährlichen Energieeinsparungen laut Artikel 5 sind aber alle öffentlichen Einrichtungen relevant, es gilt also auch den Energieverbrauch nicht konditionierter Gebäude zu erfassen (z.B. Strom).
Wie sieht es bei einem Gebäude aus, wenn es nur teilweise konditioniert ist? Zum Beispiel Lagerbereiche, Garage (zählt das zu den 250 m² Nutzfläche)?
Trifft der Niedrigenergiestandard auch auf den Bauhof zu?
Lagerbereiche, Garagen, etc., die lediglich „frostfrei“ gehalten werden, gelten als nicht konditioniert und zählen somit nicht dazu.
Sofern die Objekte konditioniert (alles über „frostfrei halten“) und größer 250 m² sind, trifft der Niedrigstenergiestandard bis 2040 zu.
Handelt es sich bei den 250 m² um Netto oder Bruttoflächen?
Es handelt sich um Nettoflächen.
Was passiert mit jenen Gebäuden, bzw. der Straßenbeleuchtung, wenn diese schon renoviert bzw. optimiert sind?
Jene Gebäude, die bereits dem Niedrigstenergiestandard entsprechen, müssen zwar im Inventar enthalten sein, sind aber nicht Teil der Ausgangsbasis und der Pflicht zur Renovierung gem. Artikel 6.
Die Straßenbeleuchtung betrifft die jährliche Einsparung von 1,9 % gem. Art. 5. Das Basisjahr ist dabei 2021. Wurde die Straßenbeleuchtung nach 2021 z.B. auf LED umgerüstet, so tragen die damit einhergehenden Energieeinsparungen zur Erreichung des Ziels bei.
Wie sind Objekte zu behandeln, die seit 2021 angekauft oder errichtet wurden?
Für die Ausgangsbasis sind nur Gebäude relevant, die bis zum Stichtag 1.1.2024 angekauft oder errichtet wurden. Sofern bspw. eine Verkauf nach dem 01.01.2024 stattgefunden hat, wird die Fläche, aus aktueller Sicht, der Gesamtnutzfläche weiterhin zugerechnet.
Für Artikel 5 gilt aus aktueller Sicht: Der Energieverbrauch der neuen Gebäude ist jedenfalls zu berücksichtigen. Die Ausgangsbasis von 2021 kann eventuell aufgrund der Anpassung an größere Veränderungen des Niveaus öffentlicher Dienstleistungen (siehe Guidance Note Anlage B) angepasst werden.
Sanierungs-Status: Ab wann ist etwas neuwertig?
Die Anforderung lt. Richtlinie ist der Status Niedrigstenergiestandard. Den Nachweis erbringt der Energieausweis.
Vermietete Gebäude
Wenn die Gemeinde ein Gebäude hat, bei dem die Gemeinde selbst keine Energie bezahlt (z.B. Vereinsgebäude, Mietobjekte wo der Mieter zahlt, ...) hat, müssen diese erfasst werden?
Art. 6: Müssen auch vermietete Objekte erfasst werden?
Sind auch Zinshäuser die die Gemeinde vermietet und nicht von der Gemeinde direkt genutzt werden zu erfassen?
Wie ist damit umzugehen, wenn die Gemeinde keine Handhabe auf den Verbrauch hat?
Für Artikel 6 (3 % Sanierungsquote) muss das Gebäude erfasst werden, sofern dieses konditioniert und die Nutzfläche mehr als 250 m² umfasst.
Für Artikel 5 (1,9 % Einsparung pro Jahr) ist das Gebäude nicht im Energieverbrauch der Gemeinde zu berücksichtigen.
Energieausweise
Sind bei Wohnhäusern für jede einzelne Wohnung Energieausweise notwendig oder nur für das gesamte Gebäude?
Aus heutiger Sicht ist ein Energieausweis für das gesamte Objekt ausreichend.
Ab welcher Gebäudegröße brauchen wir einen Energieausweis?
Ein Energieausweis wird für alle konditionierten Gebäude >250 m² Nettonutzfläche benötigt.
Energieausweise haben üblicherweise eine Gültigkeit von 10 Jahren. Für den Fall, dass diese älter als 10 Jahre sind, sind für Oktober alle neu erstellen zu lassen?
Wenn Energieausweise schon veraltet sind, aber im Prinzip vorhanden sind, sind alle Energieausweise auf einen gültigen Stand zu bringen, oder können auch abgelaufene Energieausweise verlinkt werden?
Antwort: offen
Müssen die Energieausweise schon bis 11.10.2025 vorliegen?
Laut Richtlinie ja.
Was passiert, wenn wir die noch fehlenden Energieausweise aus zeitlichen Gründen nicht bis zum 11.10. vollständig vorweisen können?
Antwort: offen
Gebäude Inventar - Veröffentlichung
Wo und wie muss das Gebäudeinventar aufliegen?
Das Inventar ist bis 11. Oktober 2025 auf einer öffentlich leicht zugänglichen Webseite (z.B. Gemeindewebseite) zu veröffentlichen. Es ist dabei ein freier Zugang ohne Registrierung zu gewährleisten.
Verbände und Tochtergesellschaften
Sind auch Gebäude, Anlagen und Prozesse von Tochtergesellschaften betroffen?
Wie sind Verbände betroffen?
Bei Gemeindeverbänden: Hat die Sitzgemeinde die Verpflichtung der Einmeldung?
Laut Auskunft FAQ BMWET zählen zu den öffentlichen Einrichtungen auch jene Stellen, die direkt von diesen Behörden finanziert und verwaltet werden, und keinen gewerblichen oder kommerziellen Charakter haben.
"Stellen" meint juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts. "Verwaltet" meint, dass eine Behörde über die Mehrheit (im Sinne von mehr als die Hälfte) in Bezug auf die Wahl des Managements der Stelle verfügt; bloß indirekte Ernennungsrechte erfüllen dieses Tatbestandsmerkmal nicht. "Finanziert" bedeutet, dass die den betreffenden Stellen zur Verfügung gestellten Mittel überwiegend (im Sinne von mehr als 50 Prozent) von der öffentlichen Hand stammen müssen; eine Finanzierung hauptsächlich durch Erhebung von Gebühren erfüllt nicht das Kriterium der direkten Finanzierung durch Behörden. Weiters ist eine Stelle, die keine Aufgaben gewerblicher oder kommerzieller Art wahrnimmt, grundsätzlich eine Stelle, die nicht am allgemeinen Geschäftsleben auf dem relevanten Markt im Wettbewerb mit privaten Wirtschaftsteilnehmer/innen unter denselben Bedingungen (d.h. nach denselben wirtschaftlichen Regeln) teilnimmt und nicht das wirtschaftliche Risiko (einschließlich Insolvenzrisiko) ihres Handelns trägt, weil z.B. eine kostentragende Verpflichtung des Staates vorgesehen ist oder es sehr wahrscheinlich ist, dass Verluste vom Staat getragen werden.
Allgemein
Was darf/muss ich als externe Energiebeauftragte dazu tun?
In der Pflicht ist die Gemeinde, vertreten durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister. Als Energiebeauftragte unterstützen Sie die Gemeinde in puncto Energiebuchhaltung.